ErgänzungspflegschaftNach §§ 1909 bis 1921 BGB i.V. mit §§ 1773 bis 1895 BGBWenn Eltern Teile des Personensorgerechts für Ihre Kinder nicht wahrnehmen können, wenn sie dabeiUnterstützung brauchen oder es ihnen entzogen werden muss, kann das Gericht für diese Rechte und Pflichten eine/n ErgänzungspflegerIn bestellen. |
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Die Initiative e. V. arbeitete im
Jahr 2009 im Bereich Ergänzungspflege mit zwei
Familien, beide aus dem Landkreis
NEW.
Betroffen von der Arbeit waren vier Kinder im Alter zwischen fünf und zwölf Jahren
Die übertragenen Bereiche umfassten
Aufenthalt,
Gesundheit, Antragstellung und vor allem Umgang.
Beide Fälle bestanden auch zum
Jahreswechsel noch. Für das neue Jahr lagen bereits weitere Anfragen vor.
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