ErgänzungspflegschaftNach §§ 1909 bis 1921 BGB i.V. mit §§ 1773 bis 1895 BGBWenn Eltern Teile des Personensorgerechts für Ihre Kinder nicht wahrnehmen können, wenn sie dabeiUnterstützung brauchen oder es ihnen entzogen werden muss, kann das Gericht für diese Rechte und Pflichten eine/n ErgänzungspflegerIn bestellen. |
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Die Initiative e. V. arbeitete im
Jahr 2010 im Bereich Ergänzungspflege mit fünf
Familien, beide aus dem Landkreis
NEW.
Betroffen von der Arbeit waren sechs Kinder im Alter zwischen zwei und elf Jahren
Die übertragenen Bereiche umfassten
Aufenthalt,
Gesundheit, Antragstellung und vor allem Umgang.
Zum Jahreswechsel noch drei Fälle aktuell, einer ruhte und einer konnte bis dahin abgeschlossen werden.
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