Ergänzungspflegschaft

Nach §§ 1909 bis 1921 BGB i.V. mit §§ 1773 bis 1895 BGB

Wenn Eltern Teile des Personensorgerechts für Ihre Kinder nicht wahrnehmen können, wenn sie dabei
Unterstützung brauchen oder es ihnen entzogen werden muss, kann das Gericht für diese Rechte und Pflichten
eine/n ErgänzungspflegerIn bestellen.

Wie bei der Bestallung einer Betreuung werden die einzelnen Aufgabenbereiche im Rahmen einer Pflegschaft auf eine Person oder einen Verein übertragen, der diese ersetzend wahrnehmen und dafür auch Rechenschaft ablegen muss.

 
Die Initiative e. V. arbeitete im Jahr 2010 im Bereich Ergänzungspflege mit fünf Familien, beide aus dem Landkreis NEW.

 
Betroffen von der Arbeit waren sechs Kinder im Alter zwischen zwei und elf Jahren

 
Die übertragenen Bereiche umfassten Aufenthalt, Gesundheit, Antragstellung und vor allem Umgang.

 
Zum Jahreswechsel noch drei Fälle aktuell, einer ruhte und einer konnte bis dahin abgeschlossen werden.


Auszug aus dem Jahresbericht 2010