Ergänzungspflegschaft

Nach §§ 1909 bis 1921 BGB i.V. mit §§ 1773 bis 1895 BGB

Wenn Eltern Teile des Personensorgerechts für Ihre Kinder nicht wahrnehmen können, wenn sie dabei
Unterstützung brauchen oder es ihnen entzogen werden muss, kann das Gericht für diese Rechte und Pflichten
eine/n ErgänzungspflegerIn bestellen.

Wie bei der Bestallung einer Betreuung werden die einzelnen Aufgabenbereiche im Rahmen einer Pflegschaft auf eine Person oder einen Verein übertragen, der diese ersetzend wahrnehmen und dafür auch Rechenschaft ablegen muss.

 
Die Initiative e. V. arbeitete im Jahr 2009 im Bereich Ergänzungspflege mit zwei Familien, beide aus dem Landkreis NEW.

 
Betroffen von der Arbeit waren vier Kinder im Alter zwischen fünf und zwölf Jahren

 
Die übertragenen Bereiche umfassten Aufenthalt, Gesundheit, Antragstellung und vor allem Umgang.

 
Beide Fälle bestanden auch zum Jahreswechsel noch. Für das neue Jahr lagen bereits weitere Anfragen vor.


Auszug aus dem Jahresbericht 2009