Auszug aus dem Jahresbericht 2013 

Ergänzungspflegschaft

Nach §§ 1909 bis 1921 BGB i.V. mit §§ 1773 bis 1895 BGB


Wenn Eltern Teile des Personensorgerechts für Ihre Kinder nicht wahrnehmen können, wenn sie dabei

Unterstützung
brauchen oder es ihnen entzogen werden muss, kann das Gericht für diese Rechte und Pflichten
 
eine/n ErgänzungspflegerIn bestellen.

Wie bei der Bestallung einer Betreuung werden die einzelnen Aufgabenbereiche im Rahmen einer Pflegschaft auf eine Person oder einen Verein übertragen, der diese ersetzend wahrnehmen und dafür auch Rechenschaft ablegen muss.

 
Die Initiative e. V. arbeitete im Jahr 2013 im Bereich Ergänzungspflege mit insgesamt zehn Familien, zwei davon aus Weiden und eine aus dem Landkreis TIR.
Sieben Fälle kamen aus dem Landkreis NEW.

Gearbeitet wurde mit 14 Kindern im Alter zwischen einem Monat und vierzehn Jahren.

 Die übertragenen Bereiche umfassten Aufenthalt, Gesundheit, Antragstellung und vor allem Umgang.

Im laufenden Jahr konnte ein Fall abgeschlossen werden so dass zum Jahreswechsel noch neun Fälle aktuell waren.