Begleiteter Umgang

Nach § 1684 BG Abs. IV (Umgang des Kindes mit den Eltern)
in Verbindung mit § 18 SGB VIII
(Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge)



In Fällen getrennt lebender oder geschiedener Eltern, in denen das Umgangsrecht problematisch ist oder Anschuldigungen gegen einen der beiden Elternteile vorliegen, wird vom Jugendamt beschützter Umgang angeregt oder vom Familiengericht angeordnet.

Dazu gehört auch das Zur-Verfügung-Stellen der strukturellen Rahmenbedingungen (Personal- Raum- und Sachausstattung) und das Abklären der Modalitäten.

Der Besuchskontakt wird von einer Vertrauensperson begleitet.

Die Kosten der Maßnahme werden in der Regel von den Besuchenden, in Ausnahmefällen auch von den Jugendämtern getragen.



     Entwicklung der Fallzahlen (zweijährig) seit Installation des Arbeitsbereichs:


     Alter der insgesamt 24 zu betreuenden Kinder: 2 Wochen bis 9 Jahre.

Die Umgangszahlen des Vereins liegen im Jahr 2010 bei insgesamt 22 Fällen, vorwiegend im Bereich der Anbahnung und Durchführung der Besuchskontakte.

Besonders aufwändig ist in diesem Arbeitsfeld die Phase der Anbahnung, da hier - durch Gespräche mit Eltern, Pflege-eltern und Kindern sowie die Installierung einer adäquaten Umgangs-Organisation -  eine hohe fachliche Kompetenz  erforderlich ist und dabei oft ein zeitlich hoher und flexibler Einsatz verlangt wird.





Im vergangenen Jahr erfolgten acht Anbahnungen des Besuchskontakts (mit insgesamt neun Kindern). 13 Mal wurde Begleiteter Umgang angefragt. Vier Fälle wurden im vergangenen Jahr abgeschlossen.

Damit waren bei Jahreswechsel noch  achtzehn Fälle aktuell.

Der Vollständigkeit halber sei zu diesen Zahlen noch die Vermittlung unserer Räume für die Umgangsarbeit anderer Institutionen (in drei Fällen) erwähnt.



Auszug aus dem Jahresbericht 2010