Begleiteter Umgang

Nach § 1684 BG Abs. IV (Umgang des Kindes mit den Eltern)
in Verbindung mit § 18 SGB VIII
(Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge)



In Fällen getrennt lebender oder geschiedener Eltern, in denen das Umgangsrecht problematisch ist oder Anschuldigungen gegen einen der beiden Elternteile vorliegen, wird vom Jugendamt beschützter Umgang angeregt oder vom Familiengericht angeordnet.

Dazu gehört auch das Zur-Verfügung-Stellen der strukturellen Rahmenbedingungen (Personal- Raum- und Sachausstattung) und das Abklären der Modalitäten.

Der Besuchskontakt wird von einer Vertrauensperson begleitet.

Die Kosten der Maßnahme werden in der Regel von den Besuchenden, in Ausnahmefällen auch von den Jugendämtern getragen.



Entwicklung der Fallzahlen seit Installation des Arbeitsbereichs Begleiteter Umgang:




Alter der insgesamt 25 zu betreuenden Kinder: 2 Monate bis 17 Jahre.

Die Umgangszahlen des Vereins liegen im Jahr 2009 bei insgesamt neunzehn Fällen, vorwiegend im Bereich der Anbahnung und Durchführung der Besuchskontakte.

Besonders aufwändig ist in diesem Arbeitsfeld die Phase der Anbahnung, da hier - durch Gespräche mit Eltern, Pflege-eltern und Kindern sowie die Installierung einer adäquaten Umgangs-Organisation -  eine hohe fachliche Kompetenz  erforderlich ist und dabei oft ein zeitlich hoher und flexibler Einsatz verlangt wird.

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Im vergangenen Jahr erfolgten fünf Anbahnungen des Besuchskontakts. Zehn Mal wurde Begleiteter Umgang angefragt. Vier Fälle wurden im vergangenen Jahr abgeschlossen, zwei liefen zum Ende des Jahres unter „ruhend“ (weitere Vorgehensweise muss durch Familie, Gericht, Jugendamt abgeklärt werden). Damit waren bei Jahreswechsel noch  dreizehn Fälle aktuell, bei vier lief noch eine sporadische Nachsorgearbeit.

Der Vollständigkeit halber kommt zu diesen Zahlen noch die Vermittlung unserer Räume für die Umgangsarbeit anderer Institutionen (Drei Fälle).



Auszug aus dem Jahresbericht 2009