ErgänzungspflegschaftNach §§ 1909 bis 1921 BGB i.V. mit §§ 1773 bis 1895 BGBWenn Eltern Teile des Personensorgerechts für Ihre Kinder nicht wahrnehmen können, wenn sie dabei Unterstützung brauchen oder es ihnen entzogen werden muss, kann das Gericht für diese Rechte und Pflichten eine/n ErgänzungspflegerIn bestellen. |
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Die Initiative e. V. arbeitete im
Jahr 2013 im Bereich Ergänzungspflege mit insgesamt zehn Familien, zwei davon aus Weiden und eine aus dem Landkreis TIR.
Sieben Fälle kamen aus dem Landkreis NEW.
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