Begleiteter
Umgang
gemäß § 1684 BGB Abs. IV (Umgang des Kindes mit den Eltern)
in Verbindung mit
§ 18 SGB VIII (Beratung und Unterstützung bei Ausübung der Personensorge).
Begleiteter Umgang wird in Fällen von getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern mit problematischem Umgangsrecht vom Jugendamt angeregt oder vom Familiengericht angeordnet. Für Besuchskontakte wird
eine Vertrauensperson zur Verfügung gestellt.