Umgangs- bzw. Ergänzungspflegschaft / Vormundschaft
nach §§ 1909 bis 1921 BGB i.V. mit §§ 1773 bis 1895 BGB ist die Vertretung des an der Ausübung des
Sorgerechts verhinderten Elternteils durch einen gerichtlich bestellten Pfleger oder Vormund.
Wenn Eltern Teile des Personensorgerechts für ihre Kinder nicht wahrnehmen können, wenn sie dabei Unterstützung brauchen oder es ihnen ganz entzogen werden muss, kann das Gericht für diese Rechte und Pflichten eine /n Ergänzungspfleger / in oder sogar Vormund bestellen.

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